§ 1 Name des Vereins
Der im Jahre 1920 und am 11. April 1946 neu-(wieder-)gegründete Verein heißt „Elsdorfer Sportverein von 1920". Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg -7 VR 538 - am 10. Oktober 1988 heißt der Verein „Elsdorfer Sportverein von 1920 e.V.".
Er hat seinen Sitz in Elsdorf-Westermühlen.
Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.Der Verein bezweckt die Pflege der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Sportlerinnen und Sportlern sowie den passiven Mitgliedern.Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist nicht Übertragbar und nicht vererblich.Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden. Der Eintritt ist einem Mitglied des Vorstandes gegenüber zu erklären. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Betroffenen die schriftliche Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Deren Beschluß ist endgültig.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Langjährige oder besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Weitere Ehrungen sind nach der bestehenden Ehrenordnung durch den Vorstand vorzunehmen.Vorschläge auf Ehrung können von den Mitgliedern dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und sind dann von der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erfolgen. Eine mündliche Erklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber ist nicht verbindlich.Mitglieder können wegen Nichtachtung dieser Vereinssatzung oder wegen unehrenhaften, das Ansehen des Vereins schädigenden Benehmens ausgeschlossen werden.Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem Betroffenen steht die schriftliche Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Deren Beschluß ist endgültig.
§ 6 Verwaltung des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden geführt durch
a) den Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.a) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
b) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
c) Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Seine Wahl durch die Jugendversammlung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftwart
e) dem Jugendwart *
(* Nach Wahl durch die Jugendversammlung hat die Mitgliederversammlung diese Wahl zu bestätigen.)
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind zu wählen:
der 2.Vorsitzende und der Schriftwart.
In den Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen:
der 1. Vorsitzende und der Kassenwart.Die Wahl kann auch vor Ablauf der Wahlzeit durch die Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden.In den Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind rechtsverbindlich, wenn sie von beiden oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben sind. Kassenanweisungen sind vom Kassenwart oder bei Verhinderung vom 1. Vorsitzenden vorzunehmen.Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und soll 3 Tage vorher mündlich oder schriftlich bekannt gegeben werden,Dem erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter mit an und haben bei erweiterten Vorstandssitzungen volles Stimmrecht.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Den Vorsitz fuhrt der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins und muß mindestens zum Abschluß des Geschäftsjahres zur Entlastung des Vorstandes und zur teilweisen Neuwahl des Vorstandes einberufen werden. - Ordentliche Mitgliederversammlung -
Der Vorstand muß die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich (einzeln oder zusammen) verlangen. - Außerordentliche Mitgliederversammlung -Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher Öffentlich durch Aushang am schwarzen Brett bekannt zu machen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, diese ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9 Verwaltung der Mittel
Die für die Vereinsführung notwendigen finanziellen Mittel werden durch Beiträge und durch Eintrittsgelder, die bei Veranstaltungen des Vereins zu erheben sind, aufgebracht.Alle Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Über die Höbe der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.Die Tennissparte des Vereins unterhält zusätzlich eine eigene Kassenführung, um die in der Sparte anfallenden Unterhaltungskosten selbst zu verwalten.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 10 Abteilungen
Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen jährlich einen Spartenleiter für die entsprechende Abteilung. Dieser ist dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung namentlich zu benennen. Diese Wahlen sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.Die Spartenleiter sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich, daß den Vereinszielen entsprechende Arbeit geleistet wird.Zusätzlich wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in den Jahren mit gerader Endziffer ein Handballobmann für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dieser bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
§ 11 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins oder Änderung des Verwendungszweckes kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Elsdorf-Westermühlen. Diese hat alsbald das verbliebene Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der gleichen gemeinnützigen, sportlichen Zwecke, insbesondere für Turnen und Sport, oder für die Beschaffung von Sportgeräten und den Ausbau von Sportübungsstätten zu verwenden.
Elsdorfer Sportverein von 1920 e.V.
Bokelweg 8
24800 Elsdorf-Westermühlen